BGH - Beschluss vom 12.09.2023
4 StR 179/23
Normen:
StPO § 238 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 1277/22

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgebrauchtmachung vom Zwischenrechtsbehelf

BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 StR 179/23

DRsp Nr. 2023/12920

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgebrauchtmachung vom Zwischenrechtsbehelf

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.