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1992
BGH
BGH - Beschluß vom 14.02.1992
3 StR 433/91
Normen:
StPO
§
401
;
Fundstellen:
DRsp IV(465)91Nr.7a
MDR 1992, 594
NJW 1992, 1398
NStZ 1992, 347
Rpfleger 1992, 313
VRS 82, 462
Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers
BGH,
Beschluß
vom 14.02.1992
- Aktenzeichen 3 StR 433/91
DRsp Nr. 1993/800
Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers
Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
Normenkette:
StPO
§
401
;
Gründe:
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