BGH - Beschluss vom 13.04.2023
4 StR 413/22
Normen:
StPO § 261; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2023, 697
StV 2023, 829
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 540 Js 1782/18

Rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen; Gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs durch Pieksen mit der Spitze eines Küchenmessers in den Rücken des Geschädigten

BGH, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 4 StR 413/22

DRsp Nr. 2023/7153

Rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen; Gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs durch Pieksen mit der Spitze eines Küchenmessers in den Rücken des Geschädigten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom 5. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bocholt vom 25. Februar 2019 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.