KG - Beschluß vom 07.02.1994 (5 Ws 51/94) - DRsp Nr. 1994/7664
KG, Beschluß vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 5 Ws 51/94
DRsp Nr. 1994/7664
Wird dem Verteidiger des inhaftierten Beschuldigten Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, die Ermittlungen gegen andere von einem wesentlichen Belastungszeugen bei seiner Vernehmung genannte Personen dürften nicht gefährdet werden, so ist die Haftfortdauerentscheidung aufzuheben und die Sache zum Zwecke der Bekanntgabe derjenigen Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht begründen, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn zwischenzeitlich hinreichend Gelegenheit zu den erforderlichen Ermittlungen bestand.