Die (Haft-)Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Haftbeschwerde vom 22.12.2014 gegen den Haftbefehl des Landgerichts Hagen vom 19.12.2014.
Dem Angeklagten wird durch die Staatsanwaltschaft Hagen mit Anklageschriften vom 07.07.2014 (
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