BGH - Beschluss vom 18.10.2023
1 StR 222/23
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 252;
Fundstellen:
JuS 2024, 179
NJW-Spezial 2024, 88
StRR 2024, 19
NStZ 2024, 173
ZAP EN-Nr. 222/2024
NJW 2024, 909
ZAP 2024, 309
Jura 2024, 443
JA 2024, 429
wistra 2024, 171
JR 2024, 372
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 12016/22

Gestattung der Verwertung früherer Aussagen eines Zeugen trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts; Führen eines Teilverzichts zur Unverwertbarkeit von sämtlichen früheren Angaben

BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 1 StR 222/23

DRsp Nr. 2024/210

Gestattung der Verwertung früherer Aussagen eines Zeugen trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts; Führen eines Teilverzichts zur Unverwertbarkeit von sämtlichen früheren Angaben

Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben - mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - unverwertbar sind.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 252;

Gründe