KG - Beschluss vom 20.10.2023
3 Ws 50/23 - 161 AR 180/23
Normen:
GVG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 222/23

Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens bei Entscheidung des Tatgerichtes vor RechtsmittelgerichtAnforderungen an Begründung der Besetzungsrüge nach § 222b StPOEntscheidung des Tatgerichtes über Besetzungsrüge durch BeschlussBezugnahme auf Aktenbestand bei Begründung der Besetzungsrüge

KG, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 3 Ws 50/23 - 161 AR 180/23

DRsp Nr. 2023/15087

Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens bei Entscheidung des Tatgerichtes vor Rechtsmittelgericht Anforderungen an Begründung der Besetzungsrüge nach § 222b StPO Entscheidung des Tatgerichtes über Besetzungsrüge durch Beschluss Bezugnahme auf Aktenbestand bei Begründung der Besetzungsrüge

Orientierungssätze: 1. Verkündet das Tatgericht vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 222b Abs. 3 StPO über die vorschriftsmäßige Besetzung ein Urteil, so ist das Vorabentscheidungsverfahren erledigt. Der Einwand vorschriftswidriger Besetzung kann sodann im Rahmen der Revision geltend gemacht werden. 2. Die zulässige Begründung der Besetzungsrüge erfordert gemäß § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen, die den behaupteten Besetzungsfehler begründen. Wird der Besetzungseinwand auf den Umfang der Akten gestützt wird, dürften konkrete Angaben zu dem tatsächlich zu bewältigenden Aktenbestand erforderlich sein.