Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§
1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen sind geklärt.
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dem Gewicht des schwerwiegenden Eingriffs (vgl. BVerfGE 42, 212 [219 f.]; 59, 95 [97]; 96, 27 [40]; 103, 142 [150 f.]) und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20,
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