OLG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2005
1 Ss 19/05
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 § 142 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 289
NStZ-RR 2005, 183
NZV 2005, 434
StV 2005, 336
VRS 108, 262

Bedeutender Schaden an fremden Sachen i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 19/05

DRsp Nr. 2005/14159

Bedeutender Schaden an fremden Sachen i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führt, ist aber einer Schadenshöhe von 1.300 EUR anzunehmen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 § 142 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Gera verurteilte den Angeklagten am 21.10.2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 33,- EUR. Gegen das am 21.10.2004 verkündete Urteil legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 27.10.2004, eingegangen am 28.10.2004, Rechtsmittel ein. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am 19.11.2004 bezeichnete der Angeklagte durch seinen Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel mit Schreiben vom 15.12.2004 - eingegangen am selben Tag - als Sprungrevision und begründete diese. Er beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 21.10.2004 aufzuheben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gera zurückzuverweisen.