I.
Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten des Diebstahls verschiedener Schriftstücke bei dem Zeugen W..
Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 eingestellt, da bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2000 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
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