§ 145 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 145 GVG (Befugnisse der Leiter der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwälte)

§ 145 (Befugnisse der Leiter der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. (2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.