Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten streitig ist nur noch, ob eine zum 31.12.2010 gebildete Rückstellung wegen Langzeitarbeitskonten abgezinst werden musste.
[...]
Bei der Klägerin bestand im Streitzeitraum 2010 eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit (Betriebsvereinbarung). Diese Betriebsvereinbarung [...] galt nachfolgend --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- auch für die Klägerin.
Die Betriebsvereinbarung betraf gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung alle abhängig Beschäftigten i.S. des §
§ 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung legte fest, dass die Soll-Arbeitszeit der Beschäftigten sich nach dem Manteltarifvertrag bzw. davon abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen richtete. Die tägliche Arbeitszeit betrage ein Fünftel der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit, sofern nicht eine bestimmte Verteilung auf die einzelnen Wochentage arbeitsvertraglich verbindlich vereinbart worden sei.
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