OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 01.10.2013
1 L 96/10
Normen:
SchulG MV § 34 Abs. 4; SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 939/06

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 L 96/10

DRsp Nr. 2015/4719

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler

Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht hier: Jugendhilfe 1. Stellt die betreffende Schule den notwendigen Antrag nach § 34 Abs. 4 SchulG M V bei der staatlichen Schulbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler nicht, so können und müssen die Erziehungsberechtigten dies tun, um die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangige Entscheidung der staatlichen Schulbehörde darüber herbeizuführen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ob und inwieweit dieser Bedarf im Rahmen der staatlichen Schulbildung gedeckt werden kann.2. Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht muss sich dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe dem Verwaltungsgericht in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren mit Blick auf § 10 Abs. 1 SGB VIII aufdrängen, um auch ohne entsprechende Feststellungen der zuständigen Schulbehörde nach § 34 Abs. 4 SchulG M V Eingliederungshilfe gewähren bzw. zur Gewährung verpflichten zu können.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. März 2010 - 6 A 939/06 - wird abgelehnt.