1. Die Beschwerde der V.Ä. gegen den am 13. Januar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 27 F 268/09 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die V.Ä. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
I. Der am ... Februar 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide niederländische Staatsangehörige, haben am 21. Juni 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Mai 2007 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Juni 1978 bis 30. April 2007, § 3 VersAusglG) hat der Antragsteller Anwartschaften bei der V.Ä. (Versorgungseinrichtung der, weitere Beteiligte zu 1) erlangt und die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften bei der R.S. erworben; seit dem 14. Oktober 2010 wird das Versicherungskonto der Antragsgegnerin von der D.Rh. (D.Rh., weitere Beteiligte zu 2) geführt.
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