Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999.
Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe.
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