OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2004 (12 B 1397/04)
Zunächst greift der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht durch, den Antragstellern fehle die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie nicht erfolgreich geltend machen könnten, durch das [...]