OLG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2004
8 U 1069/04
Normen:
BGB § 812 ; SGB XI § 88 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3886/03

Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 8 U 1069/04

DRsp Nr. 2005/557

Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu vergütenden Zusatzleistungen, Erstattung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

»1. Eine mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarung über die Gewährung einer Komfortleistung (hier: Einzelzimmer) ist wegen Nichteinhaltung der durch § 88 II Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam. Dafür gezahltes Entgelt ist somit ohne Rechtsgrund erbracht und nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuerstatten. 2. Der Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe der ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschläge. Vielmehr ist im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen. 3. Soweit sich der Heimträger durch die Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung (hier wegen Ernährung über eine Sonde) Aufwendungen erspart hat, ist ein dem entsprechender Anteil des Heimentgelts nicht geschuldet«

Normenkette:

BGB § 812 ; SGB XI § 88 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Aufnahme der während des Berufungsverfahrens verstorbenen ehemaligen Klägerin in ein von der Beklagten betriebenes Alten- und Pflegeheim.