ArbG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.05.2002
2 BV 148/02
Normen:
BetrVG § 7 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 190
DB 2002, 2056
NZA-RR 2003, 26

Anfechtung einer Betriebsratswahl

ArbG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 2 BV 148/02

DRsp Nr. 2007/5593

Anfechtung einer Betriebsratswahl

Normenkette:

BetrVG § 7 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber (nachfolgend: DVV) ist die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Dachorganisation der in 18 Landesverbänden organisierten deutschen Volleyballspieler. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: ...) wurde vom in der Rechtsform einer GmbH gegründet.

Ihr alleiniger Gesellschafter ist der ... . Sie ist in demselben Gebäude untergebracht wie der ... . Zu ihren Aufgaben zählt die Abwicklung von Versicherungsfragen des ..., die Organisation und Koordination des Bereichs Beach-Volleyball, die Ausrüstung der Nationalmannschaften des ..., die Durchführung von dessen Buchhaltung und Zahlungsverkehr, die Abwicklung von dessen Pressearbeit, der Vertrieb des Handbuches des ..., die Vermarktung des Volleyballsports und die Organisation von Welt- und Europameisterschaften in Deutschland. Grundlage der Tätigkeit der ... ist ein Dienstleistungsvertrag mit dem ... .