OVG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2002
4 Bs 190/02
Normen:
BSHG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; BSHG § 18 Abs. 3 Satz 2 ; BSHG § 18 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3723
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG 1979/2002

OVG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2002 (4 Bs 190/02) - DRsp Nr. 2008/877

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 4 Bs 190/02

DRsp Nr. 2008/877

»Die geordnete Erziehung eines nichtehelichen Kleinkindes ist gefährdet - und es kann deshalb seiner Mutter die Aufnahme einer Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht zugemutet werden -, wenn der im Hinblick auf § 1626 a Abs. 2 BGB nicht sorgeverplichtete (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB) Vater aufgrund seines soziokulturellen Hintergrundes (Sinti) und des Verständnisses dieser Volksgruppe von der Rolle als Mann und Vater nicht bereit ist, sein Kind während der Abwesenheit der Mutter in der notwendigen Weise zu betreuen.«

Normenkette:

BSHG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; BSHG § 18 Abs. 3 Satz 2 ; BSHG § 18 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Monat sowie die rückständigen Mieten abgelehnt hat (1.). Dagegen ist das Rechtsmittel der Antragsteller zurückzuweisen, soweit sie laufende Hilfe - weitergehend -bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens und (erstmals) die Gewährung von Krankenhilfe begehren (2.).