1. Das Familiengericht ist seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 12 FGG) nicht hinreichend nachgekommen.
Es hat außer Betracht gelassen, dass der Antragsgegner Anrechte aus der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbands Sachsen-Anhalt erworben hat. Die Kasse hat zwar mit Schreiben vom 03. November 2000 mitgeteilt, die Wartezeit sei noch nicht erfüllt (Bl. 29 UA Versorgungsausgleich). Ob die Wartezeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2001 abgelaufen war, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Gegebenenfalls sind nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|