Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3.6.1997 - 4 K 66/95 - wurde der Klägerin Prozeßkostenhilfe für deren Klage auf Sozialhilfe zur Begleichung von Prozeßkosten in Höhe von 42,-- DM, die von der Klägerin an ihre Vermieterin aufgrund einer Nebenkostenstreitigkeit zu erstatten sind, mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt. Hiergegen beantragt die Klägerin mit einem fristgerecht eingereichten Anwaltsschriftsatz die Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Zwar scheitert der Prozeßkostenhilfeantrag nicht schon daran, daß nach bisheriger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nach dem Grundsatz, daß es keine Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren gibt, Prozeßkostenhilfe auch für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ausschied.
- OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.6.1989 - 1 W 116/89 -, vom 8.5.1990 - 3 W 544/88 - und vom 27.1.1992 - 8 W 4/92 -
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