SchlHOLG - Beschluß vom 07.02.1996
9 W 12/96
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 433
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/95

Höhe des Abzugs für Erwerbstätige

SchlHOLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 9 W 12/96

DRsp Nr. 2000/1903

Höhe des Abzugs für Erwerbstätige

1. Der Abzug für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG erscheint in Höhe von 25 % des Unterhaltsfreibetrages angemessen (im Anschluß an BSG, JurBüro 1995, 533).2. Kann der Ehegatte sich selbst unterhalten, entfällt zwar der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für diesen, hat er aber selbst so hohe Belastungen, daß der andere Ehegatte sich einer Beteiligung daran nicht entziehen kann, stellt dies eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dar.

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.