LG Itzehoe, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/95
Höhe des Abzugs für Erwerbstätige
SchlHOLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 9 W 12/96
DRsp Nr. 2000/1903
Höhe des Abzugs für Erwerbstätige
1. Der Abzug für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1BSHG erscheint in Höhe von 25 % des Unterhaltsfreibetrages angemessen (im Anschluß an BSG, JurBüro 1995, 533).2. Kann der Ehegatte sich selbst unterhalten, entfällt zwar der Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2ZPO für diesen, hat er aber selbst so hohe Belastungen, daß der andere Ehegatte sich einer Beteiligung daran nicht entziehen kann, stellt dies eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dar.