LAG Köln - Urteil vom 10.05.1992 (7 Sa 847/91)
Die Berufung ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers (Außendienstmiterbeiter) auf Zahlung von insgesamt 16881,12 DM (als Vergütung für 382,25 Überstunden in den Monaten April 1989 bis Juni 1990) bestehen bereits dem [...]