OLG Hamm - Urteil vom 18.03.1991
8 U 277/90
Fundstellen:
GmbHR 1991, 367
ZIP 1991, 1169

OLG Hamm - Urteil vom 18.03.1991 (8 U 277/90) - DRsp Nr. 1998/3893

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.1991 - Aktenzeichen 8 U 277/90

DRsp Nr. 1998/3893

Die GmbH kann sich durch einseitigen Verzicht von einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer lösen mit der Folge, daß nach Ablauf einer Jahresfrist auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt; § 75 a HGB ist insoweit entsprechend anwendbar.

Tatbestand:

Der Kläger war einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Beide Gesellschafter verkauften ihre Anteile durch den Vertrag vom 13. April 1988 (Bl. 58 GA). Unter dem gleichen Datum schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer (Bl. 10 GA), der frühestens zum 31. Dezember 1990 mit einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. In § 4 dieses Anstellungsvertrages vereinbarten die Parteien ein Wettbewerbsverbot für den Kläger auf die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Als Karenzentschädigung sollte die Hälfte des letzten Gehaltes gezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut verwiesen (Bl. 14 GA). Das letzte Jahresgehalt des Klägers betrug 150.000,00 DM.