1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1989 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger streitet um die Anerkennung einer durch seine Behinderung bedingte äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.
Er ist 37 Jahre und mit einer "angeborenen Einzelniere links" sowie einem Grad der Behinderung von 30 als Behinderter nach dem
Die Bescheide enthielten die Feststellung, die Behinderung bedinge keine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, so daß dem Kläger ein Steuerfreibetrag nach § 33 b Abs. 2 Satz lb Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zustehe.
Der Kläger hat am 18. Februar 1988 vor dem Sozialgericht Frankfurt Klage erhoben mit der Begründung, er sei wegen des Nierenleidens von der Bundeswehr befreit und dürfe nicht schwer heben. Er spiele Tennis und ihm entstünden erhebliche Mehraufwendungen wegen des Leidens.
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