BGH - Urteil vom 31.05.1990 (VII ZR 336/89)
Der Senat legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Schwarzarbeitsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig war. Zum Bereicherungsausgleich führt der Senat aus: (d) »... Die Kl. kann sich.. mit Erfolg auf die [...]