BVerfG - Beschluß vom 04.04.1989 (1 BvR 262/88)
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie im Sinne der §§ 23, 92 BVerfGG nicht ausreichend begründet worden ist. Dem Vorbringen der [...]