"...Nach §
Die persönliche Eignung ist ebenso zu verneinen, wenn wiederholt oder schwer gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen worden ist, die für das Ausbildungsverhältnis von Bedeutung sind. Das trifft u. a. auf die Vorschriften des JugArbSchG in besonderem Maße zu, weil Auszubildende in den weitaus meisten Fällen jedenfalls zu Beginn ihrer Ausbildung Jugendliche bis 18 Jahre sind und Verstöße gegen das JugArbSchG nicht geringer zu veranschlagen sind als solche gegen Vorschriften des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|