I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in eigener Arbeitsstätte eine mechanische Lohnstrickerei.
Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger mehr als zwei Hilfskräfte beschäftigt hatte und daher nicht mehr als Hausgewerbetreibender angesehen werden könne.
Im einzelnen waren die einzelnen Hilfskräfte zu folgenden Zeiten beschäftigt:
Arbeitnehmer 1971 Stunden 1972 Stunden
A 1.1.- 3. 4. 486 - -
B 1.1.-31.12. 2.237 1.1.-27.10. 1.759,5
C 1.3.-31.12. 1.690,5 1.1.-31.12. 1.721
D 16.8.-31.12. 892,5 1.1.-31.12. 2.285,5
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gesamt: 5.306 5.766
./. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers C
27.9.-14.11. 280
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers B
10.4.- 1. 5. 110
Beschäftigung des Arbeitnehmers B bei der Fa. Z
29.5.-27.10. 841 3/4
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Gesamtstundenzahl 5.026 4.814
Leistung im Verhältnis zu einer vollen Hilfskraft mit 2.237
bzw. 2.285 Arbeitsstunden
2,25 2,11.
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