Streitig ist eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1972 als Professorin an der Fachhochschule M Beamtin des F B. Ihren Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom 9. Mai 1978 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nach §
Die mit Verfassungswidrigkeit vorgenannter Regelung begründete Klage hat das Sozialgericht () mit Urteil vom 16. Mai 1979 abgewiesen. Das hat einen Verstoß gegen Art () verneint, da den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe zustehe. Härten, die durch die geringeren Leistungen der Beihilfe entstünden, rechtfertigten die Annahme eines Verfassungsverstoßes bei der typisierenden Neuregelung nicht. Zu dem komme als Ausgleich eine Änderung der Beihilfevorschriften in Betracht.
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