I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr 1974 beide erwerbstätig und hatten zwei minderjährige Kinder. Bei der Einkommensteuerveranlagung beantragten sie die Gewährung des Freibetrags für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie im Veranlagungszeitraum unter anderem 621 DM für Fensterreinigung gezahlt haben. Die Fenster wurden jeweils von Herrn S., der zusammen mit seinem Schwager ein Fensterreinigungsunternehmen betreibt, bzw von seinem Schwager auf Rechnung des Herrn S. gereinigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Aufwendungen nicht.
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