I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin, eine GmbH, verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Gehälter ihrer beiden Geschäftsführer, zu leisten.
Seit 1956 ist die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Lilienthal + Mahnken GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG). Die beiden alleinigen Gesellschafter der GmbH, der Ingenieur Karl-Heinrich L (L.) und der Kaufmann Walter M (M.), sind je zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt und nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführer, die die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten.
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