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Der Kläger war seit dem 1.8.1970 bei der Beklagten als Maler und Anstreicher beschäftigt. Der Stundenlohn betrug DM 5,64, der Schichtlohn DM 45,12.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Lohnfortzahlung für die Zeit vom 21.12.1970 bis zur einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16.1.1971 mit rechnerisch unstreitig 18 Arbeitsschichten = DM 812,16 brutto.
Der Kläger ist am 10.9.1952 geboren. Er hat keine Geschwister. Sein Vater ist Bergmann.
Er besuchte die Volksschule bis zur 8. Klasse. Dann absolvierte er eine Lehre als Maler und Anstreicher, die er mit einer bestandenen Prüfung beendete.
Die Stelle bei der Beklagten war seine erste Stelle nach dem Lehrverhältnis und nach der Gesellenprüfung.
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