Autor: Krutzki |
Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Hauptsacheklage erfolgreich sein wird.10) Sind die Erfolgsaussichten offen, kommt es auf eine Folgenabwägung an.11)
10) | Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rdnr. 25. |
11) | OVG Lüneburg v. 18.07.2016 - 4 ME 163/16, ZKJ 2016, 379; BVerwG v. 13.10.1994 - |
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