8/4.6.1 Schutzauftrag bei Gefährdung des Kindeswohls
Der Gesetzgeber hat mit § 8a SGB VIII dem Jugendamt ausdrücklich auferlegt, rechtzeitig tätig zu werden, wenn sich eine Gefährdung anbahnt. Dies geschieht nach Möglichkeit in Kooperation mit den Personensorgeberechtigten.
Bei dringender Gefahr hat das Jugendamt zur Inobhutnahme (§§ 8a Abs. 3, 42 SGB VIII) zu greifen. Die dringende Gefahr setzt voraus, dass eine familiengerichtliche (Eil-)Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen ist (vgl. Teil 8/4.6.2). Es spielt jetzt keine Rolle mehr, ob sich der junge Mensch bei seinen Eltern oder an einem dritten Ort aufhält. Die Inobhutnahme begrenzt sich nicht auf eine Fremdunterbringung, sondern verpflichtet das Jugendamt dazu, Lebensperspektiven für den jungen Menschen zu erarbeiten und zu vermitteln (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
Ein Hauptproblem bei einer Gefährdung eines jungen Menschen war und ist es, rechtzeitig darüber Hinweise zu erhalten und diese Hinweise fachkundig zeitnah auszuwerten. Informationsflüsse sind zu vernetzen und organisatorische Ressourcen im Jugendamt vorzuhalten.105)Mutke/Tammen, UJ 2006, 186; Salgo, ZKJ 2006, 531; Wiesner, Blickpunkt Jugendhilfe 2006 Heft 5, S. 20; Buchholz-Schuster, ZKJ 2007, 467 (Umsetzung in Bayern); Wiesner, ZKJ 2008, 143; Katzenstein, ZKJ 2008, 148; Kunkel, ZKJ 2008, 52.
Das Ablaufdiagramm eines idealtypischen Vorgehens106) Meysen, in: u.a., Frankfurter Kommentar zum , 6. Aufl. 2009, S. 124 ff. besteht aus: