7/2.9 Versicherung betriebsfremder Personen, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

Autor: Klatt

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bezweckt die Versicherung von Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich aber auf der Unternehmensstätte aufhalten und sich damit ihren Risiken aussetzen, wie z.B. Teilnehmer an einer vom Unternehmen organisierten Betriebsführung, Mitglieder berufsbezogener Prüfungsausschüsse, berufsbezogene Prüflinge. Nicht erfasst wird, wer fremde Unternehmen als anderweitig versicherte Person aufsucht.

Neben dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfassten Personenkreis der Unternehmer sind somit durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch betriebsfremde Personen vom Versicherungsschutz erfasst.