Autor: Nau |
Zur Bestimmung des bisherigen Berufs i.S.v. §
Wichtiger HinweisIn den Fällen, dass ein Beruf infolge qualitativer Einschränkungen bereits bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung nur eingeschränkt oder auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden konnte, führt dies dazu, dass ein solcher Beruf bei der Prüfung des Rentenanspruchs keine Berücksichtigung finden kann. Dies basiert darauf, dass als Voraussetzung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zunächst das Unvermögen des Versicherten vorliegen muss, seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können. Wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf jedoch schon von Anbeginn nicht vollständig ausüben konnte, kann dieser aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht herangezogen werden. |
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