In § 1SGB VI wird die Versicherungspflicht von Beschäftigten und denjenigen, die diesen gem. § 1 Satz 5 SGB VI im gesamten Bereich der Rentenversicherung gleichgestellt ("Gleichgestellten") sind, geregelt.
Hierbei geht § 1SGB VI nicht von einem eigenständigen Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses in der Rentenversicherung aus. Vielmehr wird auf § 7SGB IV abgestellt, der gem. § 1 Abs. 1SGB IV i.S.v. gemeinsamen Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige gilt.
Der Begriff des Beschäftigten gem. § 7SGB IV ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht konkret formuliert. Vielmehr wird die Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis bezeichnet. Die Gesetzesformulierung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV enthält sodann weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung.
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