Autor: Klatt |
Ärzte dürfen gem. §
Solche Tätigkeiten an Zweigstellen sind gem. §
§
So müssen die an den weiteren Orten angebotenen Leistungen nicht in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden und das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes muss nicht auch am Vertragsarztsitz vertreten sein (Satz 2). Ausnahmen dazu können jedoch im Bundesmantelvertrag geregelt werden (Satz 3). Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen, in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt (Satz 4).
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