Autor: Klatt |
Das Sachleistungsprinzip trägt die GKV. Nach §
Zum Sachleistungsprinzip siehe außerdem Teil 5/8.8.1.
Ausnahme des Sachleistungsprinzips ist die sogenannte Kostenerstattung nach §§
Zum Kostenerstattungsanspruch der Versicherten bei selbstbeschafften medizinischen Leistungen siehe näher Teil 5/8.8.2.
Zum Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei selbstbeschafften Reha-Leistungen siehe Teil 5/8.8.3.
Anders verhält es sich in der privaten Krankenversicherung. Dort muss sich der Patient die notwendige Krankenbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser usw. selbst verschaffen. Im Anschluss an die Behandlung erhält der Patient dann für die gewährten Leistungen eine Rechnung, die seinerseits gegen seine PKV einen Kostenerstattungsanspruch auslöst, soweit die medizinische Leistung notwendig war i.S.d. §
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