Autor: Busse |
Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens bis zur Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres nach dem Rentenrecht (§
Die Arbeitnehmereigenschaft wird von demjenigen erfüllt, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld kann aber auch dann bestehen, wenn ein zuletzt Selbständiger/Schüler/Student oder Personen, die vorher nicht gearbeitet haben, die alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, künftig eine abhängige Beschäftigung suchen und sich der Arbeitsvermittlung entsprechend zur Verfügung stellen.
Nach §
arbeitslos ist (Nr. 1), |
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