Autor: Klatt |
Danach ist beschäftigungslos zunächst derjenige, der weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet (vgl. §
Beschäftigungslosigkeit kann danach aber auch vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar noch besteht, der Arbeitgeber aber auf Weisungsbefugnisse verzichtet, oder der Arbeitnehmer nicht mehr dienstbereit ist, z.B. bei einer unwiderruflichen Freistellung oder einer Arbeitsverweigerung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers i.S.v. §
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