3/1.4 Beschäftigungslosigkeit

Autor: Klatt

3/1.4.1 Beschäftigungslosigkeit bei Voll-Alg, § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III

Danach ist beschäftigungslos zunächst derjenige, der weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB III).

Beschäftigungslosigkeit kann danach aber auch vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar noch besteht, der Arbeitgeber aber auf Weisungsbefugnisse verzichtet, oder der Arbeitnehmer nicht mehr dienstbereit ist, z.B. bei einer unwiderruflichen Freistellung oder einer Arbeitsverweigerung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers i.S.v. § 273 BGB. Dies gilt aber nicht bei einer widerruflichen Freistellung.1) Das Beschäftigungsverhältnis endet aber auch dann, wenn feststeht, dass Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung ihre Arbeit nicht aufnehmen können oder wenn die Aufnahme der Beschäftigung unter keinen Umständen in Betracht kommt. Das ist dann insbesondere der Fall, wenn die Firma faktisch nicht mehr besteht. Wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen an dem beiderseitigen Willen der Arbeitsvertragsparteien fehlt, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, und der Arbeitgeber seine (arbeitsrechtliche) Verfügungsmöglichkeit nicht mehr wahrnimmt oder wahrnehmen kann, kann aus einem während des Bezugs von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnis keine (neue) Anwartschaft entstehen.