Autor: Klatt |
Die Vorschrift des §
Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es
nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt (vgl. § |
verwertbar ist (vgl. § |
die Freibeträge übersteigt (vgl. § |
Zum Vermögen gehören:
Geld (Bargeld und Sparguthaben); |
Grundstücke; |
Immobilien; |
sonstige Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Möbel); |
auf Geld gerichtete Forderungen, auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bzw. Rückübertragungsansprüche nach § |
Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird. Bei späterem Vermögenserwerb ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend. Wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen (§
Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann durch:
Verbrauch, |
Übertragung, |
Beleihung, |
Vermietung oder Verpachtung. |
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