Autor: Klatt |
Die seit 01.01.2008 geltenden Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, die die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zum 21. Geburtstag in Ausbildung stärken, sind auch für das
Seit dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem sächlichen Existenzminimum bemessen (§
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Das Kindergeld wird zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht; bei volljährigen Kindern mindert sich der Unterhalt um den vollen Kindergeldbetrag (§ | ||||||
Wird nur der Mindestunterhalt nach § | ||||||
Nach § |
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