Autor: Klatt |
Ist ein Unterhaltsanspruch sozialrechtlich zwingend zu berücksichtigen, bedeutet das nicht, dass zivilrechtlich auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Sozialrecht und Zivilrecht decken sich nicht: Sozialrechtlich genügt es für einen Anspruchsübergang, dass möglicherweise ein Unterhaltsanspruch besteht; es muss aber gesichert sein, dass der mögliche Unterhaltspflichtige bei Zahlung von Unterhalt selbst nicht hilfebedürftig i.S.v. §
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