Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 29.12.20031) BGBl I, 2954. wurde als wesentlicher Teil durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen, die im SGB II geregelt ist.
Gemäß § 7 SGB II sind anspruchsberechtigt alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben2) Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, für jeden späteren Jahrgang wird die Altersgrenze um einen Monat pro Geburtsjahr angehoben, so dass die höchste Altersgrenze, nämlich die Vollendung des 67. Lebensjahres, für die Geburtsjahrgänge ab 1964 erreicht ist. (erwerbsfähige Leistungsberechtigte, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II), soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.