Autor: Senger-Sparenberg |
Gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b) und c) RVG sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung/einstweiligen Anordnung; |
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; |
Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. |
Soweit derartige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Angelegenheiten durchgeführt werden, bilden sie also auch in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit neben der Hauptsache. Das hat gebührenrechtlich folgende Konsequenz:
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können entstehen: Verfahrens-, Termins-, Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften für das Hauptsacheverfahren.
Ausnahmen:
Verfahren auf Änderung oder Aufhebung einer der in den vorgenannten Verfahren ergangenen Entscheidung bilden nach § 16 Nr. 5 RVG wiederum dieselbe Angelegenheit mit diesem Verfahren.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|