Beweisanordnung: Sind die Beweisfragen entscheidungserheblich und vollständig? Hier ist z.B. zu überprüfen, ob es sich um einen erstmaligen Anspruch oder einen Verschlimmerungsantrag bzw. um ein Herabsetzungsverfahren gem. § 48SGB X handelt. Ist der berufliche Werdegang des Klägers zutreffend skizziert oder sind alle Umstände des Unfallhergangs ermittelt bzw. die Exposition geklärt?
2.
Qualifikation des Gutachters:
a)
Hat das Gericht den geeigneten Gutachter ausgewählt?
b)
Verfügt der Sachverständige über die erforderliche Sachkunde i.S.d. § 407a Abs. 1ZPO ?
c)
Ist z.B. ein psychologisches Zusatzgutachten erforderlich, um die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu überprüfen?
d)
Bedarf es einer ergänzenden Fachkunde, z.B. bei der Interpretation von Röntgenaufnahmen oder von CT-Befunden?
e)
Bedarf es ergänzender Fachkunde, z.B. durch einen technischen Unfallsachverständigen oder einen Berufskundler?
3.
Gutachterauswahl:
a)
Liegen Gründe vor, weshalb der beauftragte Arzt von der Sachverständigentätigkeit ausgeschlossen ist, etwa soweit er früher schon einmal an Verfahren beteiligt war (§§ 406, 41 Abs. 1ZPO)?
b)
Besteht die Besorgnis der Befangenheit, weil der Gutachter ständig mit der Gegenseite zusammenarbeitet oder aber eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Probanden zu befürchten ist?57)
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