Autor: Schäfer |
In einem Normenkontrollverfahren haben die Landessozialgerichte zu überprüfen, ob eine Satzung oder eine entsprechende Rechtsvorschrift gem. §
Die Kontrolldichte durch das Gericht im Verfahren nach § 55a SGG hängt von den Vorgaben der höherrangigen Normen ab.26)
Ein Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift objektiv rechtswidrig (nicht mit höherrangigem Recht vereinbar) ist, wobei es unerheblich ist, ob die Norm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt.27)
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