Autor: Schäfer |
Die Entscheidung über die Entschädigungsklage bleibt in der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit und wird nicht etwa auf ein spezialisiertes rechtswegübergreifendes Obergericht übertragen.164) Zur Entscheidung über die gegen ein konkretes Bundesland - als Träger der föderalen Justizhoheit - gerichtete Entschädigungsklage ist, ausgehend von einem sozialgerichtlichen Streitverfahren, gem. § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das jeweilige Landessozialgericht (in Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern aus der Sozialversicherung, § 33 Abs. 2 SGG) in erster Instanz berufen. Gegen die Entscheidung des LSG ist die Revisionseinlegung zum
Formell gilt das Verfahrensrecht insoweit selbstverständlich weiter. Konkret bedeutet dies für eine beim
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